Die Angestellten müssen bei unmittelbarem Kundenkontakt oder in allen anderen Fällen, wenn sie außerhalb des Ortes, an dem der Inhaber tätig ist, arbeiten, eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie mitführen (Abs.
Die beglaubigte Abschrift ist eine Zweitschrift (= Abschrift) einer Urkunde, bei der durch den Beglaubigungsvermerk der inhaltliche Gleichlaut mit der Hauptschrift bestätigt wird.