Die gewerbsmäßige Sterbehilfe bleibt in dem Gesetzvorschlag verboten und soll mit einer Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Wenn ein sterbender oder schwerstkranker Versicherter von der Sterbehilfe Gebrauch macht, ist die Anwendbarkeit einer Suizidklausel rechtlich zumindest umstritten.
Er wirkte an zwei grundlegenden Urteilen des Bundesgerichtshofes zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen und zur Abgrenzung von aktiver und passiver Sterbehilfe mit.