Wurden die Kapitalanteile durch einen Verlust reduziert, dürfen erst wieder Gewinnanteile bezogen werden, wenn die Kapitalanteile wieder das ursprüngliche Niveau erreicht haben (Art. 560 OR).
Gewinnbeteiligungssysteme vereinigen Markt und innerbetriebliche Aspekte, die nur zu Gewinnanteilen werden, wenn ausschließlich messbarer Erfolg vorgewiesen wird.
Um die finanziellen oder technischen Defizite zu kompensieren, konnten die Offiziere getrost auf bereitwillige ausländische Firmen zurückgreifen, die sich mit einem großzügigen Gewinnanteil bereicherten.
Die Förderung verringerte sich aber in den kommenden Jahren weiter und obwohl noch 1765 Ausbeutetaler geprägt wurden, konnten nach 1767 keine Gewinnanteile mehr ausbezahlt werden.