Im Weistum von 1538 werden sehr umfangreich die Fälle aufgeführt, bei denen das Zentgericht zuständig ist: Bei Mord, Räuberei, Gotteslästerung, Notzucht, falschem Maß und Gewicht und vielem mehr.
Erworben kann sie bei neuromuskulären Erkrankungen, Hohlfuß, Spreizfuß, nach Kompartmentsyndrom, Poliomyelitis, rheumatischen Erkrankungen oder bei falschem Schuhwerk und bei Tänzern auftreten.