Um direkt mit der Antragsschrift selbst die Einzahlung von Gerichtskosten zu belegen, kann man Gerichtskostenmarken oder Gerichtskostenstempler verwenden.
Zu den Einzahlungen im Sinne betriebswirtschaftlicher Stromgrößen zählen außer Bareinzahlungen ferner Erhöhungen der Bestände von Sichteinlagen oder Verminderungen der Schulden.
Natürlich gibt es aus diesen Bereichen auch Einzahlungen zum Beispiel durch den Verkauf von Finanztiteln, Dividenden- oder Zinszahlungen, Subventionen Zuschüsse oder Steuerrückzahlungen.