Dies erscheint als besonders achtenswert angesichts dessen, dass bis zum 11. Jahrhundert die wenigsten Frauen den Titel ihres Ehemannes tragen durften.
Sie scheint das Ausmaß des Vergehens ihres Ehemannes und auch ihre Schuld des Mitwissens kaum in ganzem Ausmaße begreifen zu wollen oder auch zu können.
Beispielsweise hatten beide Ehepartner das Recht, die Scheidung auszusprechen, und auch eine kinderlose Frau besaß im Falle von Scheidung, Verstoßung und Tod des Ehemannes garantierte Besitzansprüche.
Zugunsten des eigenen Ehemannes nutzte das mm Geschäftsverkehr freilich nichts, denn in dieser Rechtsbeziehung blieben alle Geschäfte grundsätzlich absolut nichtig.