Auch steuerrechtlich muss die Dienstreise eine vorübergehende Auswärtstätigkeit sein, sofern der Arbeitnehmer voraussichtlich an die regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird.
Reisezeiten werden als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird.
Sofern eine Dienstreise zu einer anderen Dienststelle erfolgt, ergeben sich aufgrund der Dienstreise keine neuen oder anderen Vorgesetztenverhältnisse.
Für die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung können die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand, die bei Dienstreisen angesetzt werden, als Werbungskosten abgezogen werden.