Können etwa durch Nichtbeachtung, Falschanwendung oder Übertretung von Gesetzen eigene Rechte nicht durchgesetzt oder eigene Verpflichtungen nicht eingehalten werden, ist das Rechtsrisiko eingetreten.
Der Gläubiger darf, nachdem eine angemessene Frist für Nacherfüllung auch nicht eingehalten wurde, einem dritten denselben Auftrag erteilen und der Fehlbare muss die Mehrkosten übernehmen.
Während des Baus gab es Verzögerungen, sodass der ursprüngliche Eröffnungstermin nicht eingehalten werden konnte und provisorische Gebäude errichtet werden mussten.