Ohne Zuzugsgenehmigung keine Aufenthaltsbewilligung, ohne Arbeitsbescheinigung keine Zuzugsgenehmigung, ohne Zuzugsgenehmigung aber keine Arbeitsbescheinigung.
1952 wurde dann das Ausreiseprogramm auf eine breitere Grundlage gestellt, wonach die Jugoslawiendeutschen die Zuzugsgenehmigung eines deutschen Bundeslandes vorweisen und sich die Entlassung aus dem jugoslawischen Staatsverband bestätigen lassen mussten.
Diese verschiedenen Lager dienten als Durchgangsstationen vor der Weiterreise in andere Länder oder vor der Erteilung einer Zuzugsgenehmigung und Integration in die neue Heimat.