Partner in gesetzlich eingetragenen Partnerschaften haben vielfach ein Ehepartnern ähnliches Recht entsprechende Ansprüche; es sind auch Ansprüche für Stiefkinder, Enkelkinder oder Pflegekinder möglich (siehe auch Waisenrente).
Während Witwen- und Waisenrenten Renten aus der Versicherung des Verstorbenen sind, ist die Erziehungsrente eine Rente aus der Versicherung der überlebenden Person.