Nach anderer Auffassung soll dies aber ausgeschlossen sein, da ein Irrtum über den eigenen Status keine Vertrauensgefährdung der Rechtsgemeinschaft hervorrufe (dann nur Wahndelikt).
Ebenfalls ein Wahndelikt liegt vor, wenn der Täter die Grenzen eines Rechtfertigungsgrunds fälschlich für zu eng hält, etwa in dem er annimmt, die Rechtfertigung einer Tötung sei generell ausgeschlossen.