Strittig ist dabei jedoch, inwiefern das Einverständnis zur (leichten) Körperverletzung überhaupt gegeben werden darf, da der Aspekt der Sittenwidrigkeit berührt ist.
Die gesetzliche Vorschrift über die Sittenwidrigkeit ist eine durch Gerichte ausfüllungsbedürftige Generalklausel, unter die auch überhöhte Zinsforderungen subsumiert werden.