Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV) sieht eine andere Gliederungsreihenfolge und eine genauere Fristengliederung als bei Nichtbanken vor.
2 Satz 1 Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV) gesondert von den übrigen „Forderungen an Kunden“ in einer Ausgliederungsposition als „durch Grundpfandrechte gesichert“ zu zeigen.
2 Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV) Restlaufzeiten bis 1 Jahr, darüber hinausgehende sind mittelfristig (bis fünf Jahre) oder langfristig (mehr als fünf Jahre).
Für den Jahresabschluss bei Kreditinstituten gilt die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV), bei Versicherungen die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV) und bei Pensionsfonds die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung (RechPensV).
Kapitalanlagen sind die nach Abschnitt C des Formblattes 1 zur Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung auszuweisenden Vermögensgegenstände.