Die Kosten für Aufwendungen und Vergütungen des Verfahrensbeistandes erfolgen zunächst stets aus der Staatskasse, werden jedoch im Rahmen der Kostenfestsetzung später den Verfahrensbeteiligten auferlegt.
Weitere Beendigungsmöglichkeiten sind die Klagerücknahme, die Erklärung, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist (mit nachfolgender Kostenfestsetzung) oder der Vergleich.