Die Aktualisierung des in den Akten ausgewiesenen Kreises der Gründungsgesellschafter dient traditionell dem Schutz von Gesellschaftsgläubigern, daneben auch den Informationsinteressen von Minderheitsgesellschaftern und der Öffentlichkeit.
Die Durchgriffshaftung durchbricht dieses Prinzip, so dass die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften in bestimmten Fällen gegenüber den Gesellschaftsgläubigern persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften müssen.
Durchgriffshaftung bedeutet, dass die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft in bestimmten Fällen gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auch unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften müssen, wenn das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht.
Voraussetzung sind missbräuchliche, zur Insolvenz der Gesellschaft führende oder diese vertiefende „kompensationslose“ Eingriffe in deren der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienendes Gesellschaftsvermögen.
Das zusätzliche Erfordernis, wonach neben dem Fehlen weiterer Aktionäre auch keine Gesellschaftsgläubiger vorhanden sein dürfen, hat das Bundesgericht verworfen.
Hat der Wert der geleisteten Kommanditeinlage die Haftungssumme noch nicht erreicht, hat der Kommanditist für den Unterschiedsbetrag im Verhältnis zu einem Gesellschaftsgläubiger einzustehen.