Vor allem muss die Tatsache, dass das Auftragsverhältnis bei mangelnder Möglichkeit zur Kontrolle durch den Betriebsinhaber beendet werden kann, berücksichtigt werden.
Das Obligationenrecht unterscheidet dabei neben dem einfachen Auftrag vier weitere, spezielle Auftragsverhältnisse, für welche subsidiär die Bestimmungen des einfachen Auftrags zur Anwendung kommt.
Dabei begleitet der Wirtschaftsprüfer die interne Revision oder andere Ermittler bei ihren Tätigkeiten, aber in vollständiger Unabhängigkeit und ohne besonderes Auftragsverhältnis.
Hierbei wird unterschieden zwischen Bauvorhaben, die von den Truppen selbst durchgeführt werden dürfen und größeren Bauprojekten, die im Auftragsverhältnis von deutschen Behörden durchgeführt werden.