Vielmehr habe der Versicherer überhaupt nur einen Anspruch in Höhe der Hälfte der anfänglichen Abschlusskostenzuschläge auf Deckung der Abschlusskosten.
Jedoch wird im Allgemeinen durch das Verfahren der sogenannten Zillmerung im Bereich der Lebensversicherung eine Verrechnung der Abschlusskosten mit den ersten gezahlten Beiträgen unterstellt.
Bereits gezahlte Beiträge, denen kein Leistungsanspruch gegenübersteht, meist weil sie zur Deckung von Abschlusskosten bestimmt waren, gehen höchstens teilweise in die Bestimmung des Rückkaufswertes ein.
Die geschätzten Bruttomargen dienen einerseits zur Tilgung der aktivierten Abschlusskosten und andererseits zur Finanzierung der Schlussüberschussanteile.