Das endgültige Durchschnittsentgelt wird festgelegt, indem das Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres mit der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer fortgeschrieben wird.
Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften der Sozialversicherung ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.