Besteht zwischen der Stiefmutter und dem Vater oder der leiblichen Mutter des Kindes eine Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft, so sind Stiefmutter und Stiefkind verschwägert.
Der Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung, die sich die verschwägerten Familien gewährten, ließ die Familien mächtig und einflussreich werden.
Obwohl die beiden Verlobten in diesem Fall kirchenrechtlich weder miteinander verwandt noch verschwägert sind, versagt ihnen das Kirchenrecht die Eingehung einer Ehe.