Ob die Bezeichnungen Heirat und heiraten auch für das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft gilt, oder ob es dort besser verpartnern heißt, war 2002 noch offen.
Deshalb schulden sich Personen, die nicht miteinander verheiratet oder verpartnert sind, nicht dadurch Unterhalt, dass sie als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden.