Möglichst wurden sie (wenn es z. B. um eine Uhrkette für den Verlobten ging) von der Schenkerin selbst angefertigt, sonst wurden Friseure oder Juweliere mit der Arbeit betraut.
Einseitige Ehevoraussetzungen müssen nur nach dem Recht des jeweiligen Verlobten gegeben sein, zweiseitige Ehevoraussetzungen zum Zeitpunkt der Eheschließung nach dem Recht beider Verlobter.
Gesamtgut wird sowohl das Vermögen, welches die Verlobten vor Eheschließung hatten, als auch das Vermögen, welches die Ehegatten während der Ehe erwirtschaften.