Gleiches gilt für öffentlich-rechtliche Verbände, bei denen die Gemeinde Mitglied ist und für Gesellschaften, an der die Gemeinde mit mindestens 50 v.H. beteiligt ist.
Wird die Umlage nicht pünktlich zum Fälligkeitstag entrichtet, werden Säumniszuschläge in Höhe von 1 v.H. für jeden angefangenen Monat der Säumnis fällig.
Als Gebührenzuschlag wurden von 1874 bis 1920 höchstens 50 v.H. der gewöhnlichen Gebühr erhoben, in den wechselnden Tarifen der darauffolgenden Jahre teils 100 v.H., teils überhaupt kein Zuschlag.