Da nur Völkerrechtssubjekte Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten sein können, müssen diese Völkerrechtssubjektivität besitzen, um völkerrechtlich haftbar zu sein.
Formal kommt diese Gleichrangigkeit bei der äußeren Gestaltung bilateraler völkerrechtlicher Verträge in der alternierenden Nennung der vertragsschließenden Parteien zum Ausdruck (Alternat).
Ein Verfassungsvertrag ist ein völkerrechtlicher Vertrag zur Schaffung eines überstaatlichen Gebildes, dem der Rang einer einzelstaatlichen Verfassung zugeschrieben wird.