Wird die Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger beantragt, prüft das Sozialamt, ob Kinder unterhaltspflichtig sind und deshalb zur Zahlung herangezogen werden können.
Bei Großeltern, die für die Enkel haften, sofern der eigentlich unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nicht ausreichend leistungsfähig ist, gelten nicht die strengen Anforderungen im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht.