Die von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen ausgeübte Tätigkeit beinhaltet die Beratung stationärer, teilstationärer und ambulanter Krankenhauspatienten und deren Angehöriger.
Für Pflegebetriebe, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen, ist der Mindestlohn durch Verordnung geregelt.