Nach der Entscheidung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden, der innerhalb von acht Wochen Einspruch (suspensives Veto) erheben kann.
Der Kaiser hat nur ein suspensives und kein absolutes Veto mehr, das heißt, er kann Gesetze auf Dauer nicht an ihrem Zustandekommen hindern, es sei denn, sie betreffen seine Rechtsstellung.
Außerdem hatte der König ein suspensives Veto auf die Gesetzesvorschläge der Nationalversammlung, d. h., er konnte einen Gesetzesentwurf für zwei Legislaturperioden aufschieben (vier Jahre).
Der österreichische Bundesrat hat in den meisten Materien nur ein suspensives Veto, das vom Nationalrat per Beharrungsbeschluss übergangen werden kann.