Infolgedessen werden sie entweder von Einrichtung zu Einrichtung durchgereicht oder sie ziehen sich ganz zurück, fallen aus dem sozialen Netz, werden obdachlos oder straffällig.
Das Badische Finanzministerium begründete 1951 die verweigerte Rentenzahlung mit der Erkenntnis: „Derartige Personen werden in jedem System straffällig.