Hinzu kommen die Risiken, dass die Kommunen bei vertragswidrigem Handeln schadensersatzpflichtig werden, und sonstige Belastungen durch zukünftige Quellensteuern, sonstige Steuern und weitere Kosten.
Für Schäden, die durch einen Schienensuizid oder seinen Versuch entstehen, können der Suizident und seine Erben (sofern diese die Erbschaft nicht ausschlagen) grundsätzlich schadensersatzpflichtig sein.
Weicht der Gutachter vorsätzlich oder fahrlässig von diesen Vorgaben ab, kann er sich, etwa wegen Bestechlichkeit oder wegen eines Aussagedelikts, strafbar und schadensersatzpflichtig machen.
Hierin und in der Tatsache, dass der Anwalt die Rechtsfrage, ob ein rechtlicher Bindungswille vorliege, überhaupt nicht erörtert habe, liege ein Beratungsfehler des Anwalts, der ihn schadensersatzpflichtig mache.