Sowohl die peremptorische als auch die dilatorische Einrede werden vor Gericht nur dann berücksichtigt, wenn der Schuldner sich tatsächlich auf sie beruft (daher Einrede).
Wird auf eine Schuld geleistet, deren Durchsetzbarkeit durch eine (peremptorische) Einrede dauerhaft ausgeschlossen ist, so kann das Geleistete nach Abs.