Die meisten Kommunalverfassunggesetze verleihen ihm die Befugnis, Mitglieder der Vertretungskörperschaft wegen ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten bis zu drei Sitzungstagen von der Sitzungsteilnahme auszuschließen.
Allerdings ist eine nachträgliche Verlängerung, welche beweisbar die Höchstparkdauer nicht überschreitet, nicht unbedingt ordnungswidrig und prinzipiell nicht, wenn gar keine Höchstparkdauer angegeben ist.
Nicht hinreichend bestimmt ist dagegen regelmäßig eine Formulierung wie etwa „Ordnungswidrig handelt, wer den in § 3 genannten Verboten zuwiderhandelt.
Ordnungswidrig handelt, wer ein zulassungspflichtiges Handwerk handwerksmäßig im stehenden Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt (§ 1 i. V. m. der Handwerksordnung).
Zweiradfahrer stürzten infolge der schlechten Bahnanlagen, und der notwendige Freiraum der Gleise verleitete zu ordnungswidrigem Halten, Parken und Überholen.