Diese studentischen Mitglieder werden von der Universitätsvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität entsandt, wobei nach Maßgabe der Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft den Studienvertretungen das Nominierungsrecht zusteht.
Stattdessen entsenden die Studienvertretungen nach Maßgabe der Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, wobei die Zahl der Studierenden der jeweiligen Studienrichtung zu berücksichtigen ist.
Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung und in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung.