Als so genanntes Vorleistungsrisiko wird das Erfüllungsrisiko angesehen, bei dem das Gegengeschäft des anderen leistungspflichtigen Vertragspartners noch nicht erfüllt ist, aber das Institut selbst bereits vertragsgemäß geleistet hat.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor der erste Beitrag gezahlt wurde, ist der Versicherer nicht leistungspflichtig, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.