Der Verbalvertrag war im römischen Recht ein klagbarer Schuldvertrag, der dadurch zustande kam, dass die Vertragsparteien sich förmlich mündlich erklärten.
Verfahren müssen so gestaltet sein, dass schon formale Sicherungsmechanismen für die Grundrechte bestehen, welche dann auch als drittschützende klagbare Normen zu verstehen sind.
Sie gewährten grundsätzlich keine klagbaren Ansprüche, soweit sie nicht ausnahmsweise aus unbenannten Verträgen herrührten, den so genannten Innominatsgeschäften.