Die privatrechtliche Anstalt nach liechtensteinischem Recht weist eine solche Flexibilität auf, dass diese z. B. sowohl körperschaftlich aber auch stiftungsähnlich ausgestaltet werden kann.
Diese Versammlung – vom Gesetzgeber als „Kann-Bestimmung“ ausgestaltet – entscheidet in einem solchen Fall anstelle einer körperschaftlichen Organisation.
Neben den in den körperschaftlich organisierten Gemeinden der Bewegung gibt es unabhängige Einzelgemeinden, die vorrangig vereinsrechtlich organisiert sind.
Die in Frage kommenden Akteure werden anders als beim Konzept der Kriminalität der Mächtigen hierbei lediglich als juristische Personen bzw. als körperschaftliche Akteure behandelt.
Die Zahl der Protestanten und Katholiken ist seitdem gesunken und mit 55 % sind die Personen die keiner rechtlich-körperschaftlich verfassten Religionsgemeinschaft angehören eine Mehrheit der Bevölkerung.
Internationale Organisationen sind körperschaftliche Gebilde und als solche von ihren Gründungssubjekten verschieden und ihnen gegenüber rechtlich verselbständigt.