Ein weiterer Kritikpunkt ist, die Unternehmensberatung würde sich nicht in die Situation der zu beratenden Institution hineindenken, sondern ihre stereotypen Beratungsmuster anwenden.
Strafmildernd berücksichtigte das Gericht, „dass die Kreuzzeitung prinzipiell einen der Reichsregierung gegnerischen Standpunkt vertrete und der Verfasser sich in eine gereizte Stimmung gegen die Reichsregierung hineingedacht und hineingeschrieben habe“.
Andererseits besaß er die von einem Komitialgesandten verlangte Zuverlässigkeit und das Geschick, sich ganz in die Wünsche, Pläne und politischen Gedanken seines Mandanten hineindenken zu können, nur in begrenztem Umfang.