In den handelsrechtlichen Vorschriften für Versicherungen bezeichnet der Zeitwert im Zusammenhang mit der Bewertung von Kapitalanlagen den Marktwert oder einen entsprechend modellierten Wert (Abs.
Die steuerrechtlichen Begriffe Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust entsprechen handelsrechtlich dem realisierten Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen.
Die handelsrechtliche Aktivierungsfähigkeit beschränkt sich lediglich auf solche selbst erstellten immateriellen Werte, die die Kriterien eines Vermögensgegenstandes erfüllen.
Der Umfang der Kapitalanlagen, die im Sicherungsvermögen gehalten werden müssen, bestimmt sich nach der handelsrechtlichen Bewertung des Anspruchs der Versicherungsnehmer.
Die handelsrechtliche Bewertung dient aber nicht in erster Linie der Feststellung der von den Versicherungsnehmern bewirkten Überschüsse, sondern Informations- und Sicherungszwecken.
Die mit der Akquisition (Kundengewinnung) beauftragten Verkäufer haben je nach ihrer Spezialisierung und handelsrechtlichen Stellung verschiedene Berufsbezeichnungen.