Dem Urteil lag die Unterschlagung eines Schreibens durch einen empfangsberechtigten Angestellten zugrunde, das trotz Unterschlagung als dem richtigen Empfänger zugegangen gilt.
Als Abgaben sind materielle Aufwendungen – insbesondere Steuern – zu verstehen, die zu Abgabeleistungen verpflichtete Personen an empfangsberechtigte Personen oder Institutionen abzuführen haben.
Diese kann mit der Auflage verbunden werden, sie an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen, die beim zuständigen Oberlandesgericht in die Liste der empfangsberechtigten Organisationen eingetragen ist.