Wiewohl dies prozessrechtlich sinnvoll erschiene, um die elektronische Unterschrift auch nur den vom „Unterzeichner“ stammenden Dokumenten zuzuordnen, ist dies im technischen Alltag elektronischen Rechtsverkehrs unpraktisch.
Für die elektronische Unterschrift wird eine Signaturkarte eines akkreditierten Diensteanbieters benötigt (siehe Qualifizierte elektronische Signatur).
Gegen eine Fälschung der Bestätigung durch den ursprünglichen Absender ist die (auch elektronische) Unterschrift der Empfangsbestätigung ein geeignetes Mittel.