Nur die besonders „deutschblütigen“ oder „nordrassischen“ Gestalten sollten sich laut Gerstenhauer untereinander paaren dürfen, sie würden auf diese Weise „germanische Rassenkerne“ bilden.
Radikale Antisemiten agitierten gegen deren rechtliche Besserstellung und erreichten oftmals, dass auch der mit einem „Halbjuden“ verehelichte „deutschblütige“ Partner in Verfolgungsmaßnahmen einbezogen wurde.
1938 wurden diese Länderverordnungen durch eine reichseinheitliche Prüfungsordnung abgelöst, wodurch die Möglichkeit, eine Immaturenprüfung abzulegen, auf Personen mit deutschblütiger Abstammung beschränkt wurde.
Danach reiche ein vaginaler Samenerguss eines jüdischen Mannes, um den Blutkreislauf einer „deutschblütigen“ Frau so nachhaltig zu verändern, dass alle ihre zukünftigen Nachkommen jüdische Bluts- und Erbanteile enthalten.
Vaterschaftsuntersuchungen wurden nun bei unklarer „deutschblütiger Abstammung“ durchgeführt, um einen jüdischen Vater nachzuweisen oder auszuschließen.