Sie sind auch für minderjährige Haushaltsmitglieder sowie volljährige Haushaltsmitglieder, die wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, auskunftspflichtig.
Bedient sich eine Bundesbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer juristischen oder natürlichen Person des Privatrechts, so ist sie auch dann auskunftspflichtig, wenn die begehrten Informationen bei der privatrechtlichen Person vorliegen.
Sie bemängelten den ihrer Meinung nach zu großen Arbeitsaufwand bei der Haushaltebefragung und kritisierten die unfreundlichen und abweisenden Reaktionen einiger auskunftspflichtiger Bürger.
Denn er ist daneben gegenüber der Aufsichtsbehörde, auch auskunftspflichtiger Adressat aufsichtsbehördlicher Durchsetzungsverfahren, insbesondere wenn sein Auftraggeber gegen gesetzliche Pflichten verstößt (s. u.).
Der Auffassung des Gerichts nach, war es so unverständlich formuliert, dass „der auskunftspflichtige Bürger die Auswirkungen dieser Bestimmung nicht mehr zu übersehen [vermochte]“.