Als Zwangsvollstreckungsverfahren hatte es die körperliche Haftung einer Person (Verhaftung) zum Gegenstand, welche aus einem Rechtsgeschäft, oder aber auch aus einer strafbaren Handlung (Delikt) entstanden war.
Es gibt aber auch verfahrensabschließende Beschlüsse, oder Verfahrensarten, in denen nach dem Gesetz generell in der Form eines Beschlusses entschieden wird, etwa in der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder im Zwangsvollstreckungsverfahren.
Der Anspruchsteller leitete das Zwangsvollstreckungsverfahren förmlich ein, indem er die Hand an den zahlungsunfähigen Schuldner legte und die vorgegebene Spruchformel aufsagte.