Ausgenommen sind steuer-, zoll- und verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, außerdem die Rechts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen, eheliche Güterstände, Testamente und Erbrecht, Konkurse und Zwangsvergleiche, soziale Sicherheit und die Schiedsgerichtsbarkeit.
Anders als bei einem außergerichtlichen Vergleich ersetzt jedoch das Gericht bei einem Zwangsvergleich nach einer Mehrheitsentscheidung der Gläubiger die fehlende Zustimmung der Gläubigerminderheit.
Im Unterschied zum Zwangsvergleich ist beim Insolvenzplan keine Zustimmung des Schuldners erforderlich und weitere Beteiligte außer den einfachen Gläubigern können einbezogen werden.