Die Freigrenze ist veranlagungsbezogen, d. h., sie erhöht sich nicht bei Zusammenveranlagung und steht bei getrennter sowie bei besonderer Veranlagung jedem Ehegatten zu.
Bei einer Zusammenveranlagung ist der Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag bei jedem Partner gesondert zu prüfen; es erfolgt keine Verdoppelung des Freibetrags.
So diente etwa die Einführung des Ehegattensplittings 1958 in erster Linie der Steuererhebung und Kompensation von Nachteilen für Verheiratete durch die Zusammenveranlagung.
Wenn jedoch bei der Zusammenveranlagung jeder Ehegatte eigene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat, wird für jeden Ehegatten ein „Überschuss“ ermittelt und abgerechnet.
Diese Anzahl stieg bis 2017 auf ca. 156.000 Steuerpflichtige an, bis 2018 auf ca. 163.000 (bei über 256.304 € Einzelveranlagung und 512.608 € Zusammenveranlagung).
Das Witwensplitting bewirkt, dass auch im Jahr, nach dem der Ehegatte verstorben ist, der niedrigere Steuertarif der Zusammenveranlagung zur Anwendung kommt.