Das Kartellgesetz enthält im ersten Hauptstück das Kartellverbot (mit Ausnahmen beispielsweise für Bagatellkartelle), das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und Regeln für die Zusammenschlusskontrolle.
Mit den Instrumenten der Zusammenschlusskontrolle (Fusionskontrolle) soll schließlich verhindert werden, dass aus Unternehmenszusammenschlüssen willkürliche Beschränkungen des Wettbewerbs entstehen.
Die Hauptaufgaben des Bundeskartellamtes bestehen in der Durchsetzung des Kartellverbots, der Durchführung der Zusammenschlusskontrolle sowie in der Ausübung der Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen.
Die Zusammenschlusskontrolle dient dazu, Beeinträchtigungen des Wettbewerbs durch das Zusammenwachsen bislang unabhängiger Unternehmen oder Unternehmensteile und eine damit unter Umständen verbundene „übermäßige“ Konzentration unternehmerischer Macht zu verhindern.
Zusammenschlusskontrolle ist in der Regel vorlaufende Kontrolle, d. h. Kontrolle, die stattfindet, bevor der Zusammenschluss tatsächlich durchgeführt wird.
Die Missbrauchsaufsicht ist, neben dem Verbot bzw. der Überprüfung von Kartellen und der Zusammenschlusskontrolle, eine der drei Säulen des Kartellrechts.
Die Konzentration von Unternehmen stellt in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich einen Zusammenschluss dar, der, sofern er eine gewisse Größenordnung erreicht oder überschreitet, der einzelstaatlichen oder der europäischen Zusammenschlusskontrolle unterliegt.