Die Parteien eines Zivilrechtsstreits müssen sich vor dem Bundesgerichtshof von einem dieser Rechtsanwälte vertreten lassen (§ 78 Zivilprozessordnung).
Die Versicherungsgerichtsbarkeit wurde jedoch in ein spezielles Verfahren über Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden umgestaltet und als Teil in die Zivilprozessordnung eingefügt.
Die Nichtigkeitsklage nach der Zivilprozessordnung darf nicht mit der Nichtigkeitsklage (Patentrecht) verwechselt werden, die auf die Beseitigung eines wirksam erteilten (deutschen oder europäischen) Patents zielt.
Diese Regelungen entstammten größtenteils noch der Zivilprozessordnung in ihrer ursprünglichen Fassung von 1877 und waren bis zuletzt im Wesentlichen unverändert.