Beachtung fand 1808 seine Kritik am Entwurf des bayrischen Strafgesetzbuches und sein System einer vollständigen Kriminal-, Polizei und Zivilgesetzgebung.
Die legitimen Mittel zur Zielerreichung in sportlichen Nahkampfdisziplinen sind in den entsprechenden Regelwerken bzw. in der Zivilgesetzgebung festgehalten.