Die Höhe der Vorauszahlung orientiert sich grundsätzlich an der Jahressteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, bis einschließlich 2008 auch Zinsabschlagsteuer) bei der letzten Veranlagung ergeben hat.
Weiterer Inhalt dieses Feststellungsbescheides sind die Anteile der Gesellschafter am Gewerbesteuermessbetrag, an der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer sowie an Sondersachverhalten wie Spenden oder Zinsabschlagsteuern.