Die Coronapandemie könne weder die späte Zeugenvernehmung noch die versäumte Sicherstellung von Beweismaterial noch die verspätete Einleitung von Disziplinarverfahren entschuldigen.
Das Bundesverfassungsgericht entschied bereits 1974, dass der Ausschluss eines Rechtsbeistands von der Zeugenvernehmung gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Recht auf ein faires Verfahren verstoßen kann.
Die Sekretäre hatten für die Ausschüsse die Auswahl von Literatur und Sachverständigen zu treffen, sie hatten die Untersuchungsmethoden auszuarbeiten, die Zeugenvernehmung vorzubereiten sowie die Aktenbeschaffung und Verwertung zu übernehmen.
Die amtliche Auskunft ist nur ein Substitut und kein eigenständiges Beweismittel; sie kann die Zeugenvernehmung oder das Sachverständigengutachten ersetzen.