Das Wohnungseigentum besteht aus mindestens zwei Wohnungseigentümern, sodass sich die Rechtsfrage stellt, wie diese ihre Interessen durchsetzen sollen.
Gegenüber dem Standardfall des Wohnungseigentums (nämlich ein Gebäude mit mehreren Wohnungen) bestehen in einer Mehrhausanlage – begründet durch die andere Sachlage – teilweise andere Interessen der Wohnungseigentümer.