Die Benennung für eine Sozialwohnung nach dem Wohnungsbindungsgesetz beurteilt sich in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf nach der sozialen Dringlichkeit.
Ein Beispiel ist die bestehende Sozialbindung einer Wohnung nach dem Wohnungsbindungsgesetz, die sowohl die Eigen- als auch die Fremdnutzung einschränkt.